Der vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vollständig übergangene Pflichtteilserbe muss für die Einreichung einer Erbteilungsklage vorgängig durch eine Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage zuerst seine Erbenstellung erlangen. Nur so ist er aktiv legitimiert, eine Erbteilungsklage einzureichen. In der Erbteilungsklage ist die Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage nicht enthalten.