Per 1. Januar 2021 ist die Rückerstattungspflicht der Erben bei Ergänzungsleistungen in Kraft getreten. Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet worden sind, besteht keine Rückerstattungspflicht.

Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Die Kosten, die erst nach dem Tod entstehen, insbesondere die Todesfallkosten, bleiben unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen. Bezogene Hilflosenentschädigungen gehen nicht vom Vermögen ab.