Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
Die Selbstbindung des Gemeinwesens erstreckt sich sowohl auf Schutzobjekte, die im Privateigentum stehen, als auch auf solche, die dem Gemeinwesen gehören.