Baubewilligungsbehörde ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG).
Was die Baukommission, der Bauverwalter oder Gemeinderatsmitglieder meinen, ist bedeutungslos. Entscheidend ist in Baufragen einzig der Entscheid des Gemeinderates als Gremium. Alles andere zählt nicht.