Zur Erhebung einer Herabsetzungsklage sind lediglich pflichtteilsgeschützte Erben legitimiert. Hat der Erblasser eine Person zu Lebzeiten als altrechtlicher Zahlvater unterstützt, so ist diese Person nur dann zur Erhebung der Herabsetzungsklage berechtigt, wenn ein rechtliches Kindesverhältnis zum Verstorbenen hergestellt wurde, was nicht ipso iure mit der Gesetzesänderung per 1978 geschah, als der Dualismus von Zahlvaterschaft und Vaterschaft mit Standesfolge abgeschafft wurde. In casu hatte der Zahlvater das Kind nie (rechtlich) anerkannt und es waren auch keine Klagen zwecks Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses eingereicht worden. Weil es somit zusammengefasst an einem rechtlichen Kindesverhältnis zum Beschwerdeführer mangelte, war dieser nicht zur Erhebung einer Herabsetzungsklage legitimiert.