Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Termine und Fristen zu beachten. Hält eine Kündigung diese Vorgaben nicht ein, ist sie nicht ungültig, sie entfaltet ihre Wirkung erst auf den nächsten gesetzlich oder vertraglich möglichen Termin. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch verlängert. Der Arbeitnehmer hat dadurch aber nicht automatisch Anspruch auf Lohn. Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr, beispielsweise wegen Unkenntnis der Rechtslage, so hat er keinen Anspruch auf Lohn. Um einen Lohnanspruch zu haben, muss der Arbeitnehmer arbeiten oder der Arbeitgeberin seine Arbeit zumindest ausdrücklich angeboten haben.