Die zur Willensvollstreckung ernannte Person ist nicht zur Annahme des Mandates verpflichtet; selbst dann nicht, wenn sie der Erblasserin die Übernahme des Amtes zugesichert hatte.
Zum Rücktritt vom Amt ist sie jederzeit berechtigt. Eine Verpflichtung der zur Willensvollstreckung ernannten Person zur Mandatsführung im Sinne einer Realerfüllung sieht das materielle Recht nicht vor. Für eine entsprechende Verpflichtung fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage.