Letztwillige Verfügungen (Testamente) unterliegen dem Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit. Der Erblasser darf den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung nicht vollständig dem Willensvollstrecker überlassen. Eine solche Delegation an den Willensvollstrecker ist rechtlich nicht möglich. Der Erblasser muss den Inhalt seines Testaments selbst festsetzen.