Bei allen Bauvorhaben ausserhalb Baugebiet entscheidet die zuständige kantonale Behörde, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde gewährte Baubewilligungen sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren. Dies gilt mindestens dann, wenn die kantonale Behörde keine Kenntnis vom Baugesuch hatte. Die Notwendigkeit einer kantonalen Mitwirkung für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone (Art. 25 Abs. 2 RPG) darf grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden.