Das Verbot der mehrfachen baulichen Ausnützung der gleichen Grundstücksfläche ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung; für ihr Bestehen ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich (Art. 680 Abs. 1 ZGB). Demzufolge muss sich auch ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks das Verbot entgegenhalten lassen.
Eine Ausnützungsverschiebung ist einerseits ein privatrechtliches Rechtsgeschäft unter benachbarten Grundeigentümern.
Andererseits greift sie aber auch in die Nutzungsordnung ein und bedarf damit der öffentlich-rechtlichen Legitimation und Kontrolle; es ist insbesondere sicherzustellen, dass die übertragene bauliche Nutzung nicht doppelt beansprucht wird. Insoweit führt die Nutzungsübertragung auf dem übertragenden Grundstück zu einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Sie ist von der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumerken (vgl. Art. 962 Abs. 1 ZGB). Eine Reduktion der Ausnützung auf dem übertragenden Grundstück besteht dabei als öffentlich-rechtlich Eigentumsbeschränkung ohne Anmerkung im Grundbuch (vgl. Art. 680 Abs. 1 ZGB); diese hat bloss deklaratorische Bedeutung.