Will eine Gemeinde für eine durch sie erstellte Lärmschutzwand Beiträge erheben, muss sie dafür über eine gesetzliche Grundlage verfügen. Sie hat ein kommunales Reglement zu erlassen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegensand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt.
Oder anders gesagt: Ohne solche gesetzlichen Grundlagen können keine Beiträge erhoben werden.