Unterliegt eine Stockwerkeigentümergemeinschaft vor Gericht, hat der obsiegende Stockwerkeigentümer die Prozesskosten nicht wertquotenproportional mitzutragen.
Unterliegt eine Stockwerkeigentümergemeinschaft vor Gericht, hat der obsiegende Stockwerkeigentümer die Prozesskosten nicht wertquotenproportional mitzutragen.