Werden im Rahmen einer Baugrubensicherung Bohrlöcher gebohrt und darin Erdnägel eingebracht, die in den Untergrund der Nachbarparzelle hineinragen, liegt eine Verletzung des Grundeigentums vor.
Durch die hineinragenden Erdnägel wirkt der seine Baugrube sichernder Grundeigentümer von seinem Grundstück aus direkt und andauernd in die Substanz seiner nachbarlichen Liegenschaft ein, womit das Eigentumsrecht des Nachbarn in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Damit steht dem beeinträchtigten Grundeigentümer die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB offen.