Ist der öffentlich-rechtliche Gebäudeabstand zwingend, haben Urkundspersonen und Grundeigentümer genau zu überlegen, wie sie Näherbaurechte umschreiben. Allenfalls verhindert der Erstbauende in Ausübung seines Näherbaurechts dem Zweitbauenden die Ausübung seines Näherbaurechts. Wer zuerst baut, verhindert den Näherbau des Zweitbauenden.
Wird eine Abrückungspflicht mit dem Näherbaurecht verbunden, muss der Erstbauende somit von der Grenze abrücken, damit der Zweitbauende unter Einhaltung des Gebäudeabstands in gleichen Umfang vom Näherbaurecht Gebrauch machen kann.
Lässt das öffentliche Baurecht eine Reduktion des Gebäudeabstands zu (vgl. z.B. § 47 Abs. 2 BauG AG), so ist dies bei der Begründung von Näherbaurechten klar festzuhalten.