Dem Gemeinderat kommt bei der Auslegung kommunaler Bau- und Ästhetikvorschriften ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
Abgesehen von einfachen oder klar gelagerten Fällen müssen die Gemeinderäte jedoch spätestens im Beschwerdeverfahren selber darlegen, welche Erwägungen für ihren Entscheid massgeblich waren. Unterlässt es der Gemeinderat, spätestens im Beschwerdeverfahren seine Auslegung einer kommunalen Vorschrift oder seinen Einordnungsentscheid genügend zu begründen, so überlässt er den Entscheid den kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Diese können in diesem Fall den angefochtenen Entscheid frei prüfen, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen, und sind nicht verpflichtet, auf eine mögliche andere Auslegung durch die Gemeinde Rücksicht zu nehmen.