Eine Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Ein solches fehlt in der Regel, wenn dem Rechtsinhaber eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär.
Für eine Klage nach Art. 738 ZGB, die auf die Klärung des Inhalts einer Dienstbarkeit zielt, ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich zu bejahen. Das Feststellungsbegehren ist daher grundsätzlich zulässig, es besteht offensichtlich ein Interesse an der Feststellung des Inhalts der Dienstbarkeit. Darüber hinaus wird vertreten, dass bei Gutheissung der Klage auf Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit auch ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung des Grundbucheintrags bestehe.