Holt der Gemeinderat zu einer Bau- und Ästhetikfrage ein Fachgutachten ein, so entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, im Baubewilligungsentscheid seine eigene Sichtweise zu begründen, allenfalls unter Bezugnahme auf die Einschätzungen im Fachgutachten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind an die Begründung zudem umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der der Behörde zustehende Entscheidungsspielraum ist. Gestützt auf die Gemeindeautonomie kommt dem Gemeinderat bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Bau- und Ästhetikvorschriften ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Die Begründungsanforderungen sind insoweit strenger. Ein blosser Verweis auf ein eingeholtes Gutachten ohne (gemeinderätliche) Begründung der eigenen Sichtweise genügt nicht.