Auf mehreren Grundstücken kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, welche dem gleichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. Beim Bauhandwerkerpfandrecht haftet jedes Grundstück indessen nur für die jeweils auf ihm selbst eingetretene Wertvermehrung. Entsprechend sind beim Bauhandwerkerpfandrecht Gesamtpfandrechte grundsätzlich ausgeschlossen.
Werden auf mehreren Grundstücken pfandberechtigte Leistungen erbracht, so muss die Pfandsumme daher gewöhnlich auf die einzelnen Parzellen verteilt werden Die Aufteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende (belastete) Grundstück erbracht worden sind. Die sich aus der Aufteilung ergebenden Teilbeträge sind in der Folge als Teilpfandrechte einzutragen. Der Unternehmer hat grundsätzlich nachzuweisen, welche konkreten Leistungen an Arbeit und Material er zu welchen Preisen für jedes einzelne Grundstück erbracht hat.
Im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung ist indes - aufgrund der drohenden Verwirkung bei Nichteintragung innerhalb der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB - eine Aufteilung auf die einzelnen Liegenschaften nach Bruchteilen (etwa auf der Grundlage von Quadrat- oder Kubikmeterzahlen) statthaft. Die im Grundbuch vorläufig eingetragenen Teilpfandsummen sind dann im Verfahren betreffend definitive Eintragung aufgrund konkreter Nachweise der auf den verschiedenen Grundstücken erbrachten Leistungen zu berichtigen.