Grundsätzlich genügen bei einer Erbteilungsklage die Rechtsbegehren, den Nachlass und die Erbteile aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen und den Nachlass zu teilen.
Diese Praxis hat ihren Grund darin, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass geht. Im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Teilungsgerichts kann vor diesem Hintergrund von den Erben dagegen dort ein betragsmässig bestimmtes Rechtsbegehren verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, mithin ein ohne Weiteres unter den Erben teilbares Objekt vorliegt.