Nutzungsübertragungen werden von Eigentümern benachbarter Grundstücke privatrechtlich oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (§ 163 BauG) vereinbart. Öffentlich-rechtlich ist sicherzustellen, dass die übertragene bauliche Nutzung nicht doppelt beansprucht wird. Eine anrechenbare Grundstücksfläche darf nur einmal genutzt werden.
Insoweit führt die Nutzungsübertragung auf dem übertragenden Grundstück zu einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Sie ist von der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumerken (Art. 962 Abs. 1 ZGB). Eine Reduktion der Ausnützung auf dem übertragenden Grundstück besteht dabei als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ohne Anmerkung im Grundbuch (Art. 680 Abs. 1 ZGB); diese hat bloss deklaratorische Bedeutung.