Kommt es bei Erschliessungsbauwerken zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags, stellt sich die Frage, wer für die Mehrkosten einzustehen hat und von wem diese zu tragen sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim Kostenvoranschlag um eine Prognose handelt, da im Zeitpunkt der Auflage des Beitragsplans noch nicht alle kostenbegründenden Daten feststehen. Mit Rücksicht auf die Unsicherheiten, die sich gestützt auf die dem Kostenvoranschlag zugrundeliegende Prognose ergeben, sind Abweichungen in einem begrenzten Rahmen unausweichlich. Dies verhält sich beim Bau von Erschliessungswerken nicht anders. Hätte jede Abweichung der definitiven Kosten vom Voranschlag die Neuauflage des Beitragsplans zur Folge, würde dies massiven Mehraufwand für die Gemeinden bedeuten und die Durchführung des Beitragsplanverfahrens würde dadurch verkompliziert.
Erst die definitive Abrechnung über die Baukosten ermöglicht es, den beitragspflichtigen Grundeigentümern auf der Basis des Beitragsplans die konkreten Einzelbeiträge zu eröffnen. Sie können daher auch höher ausfallen als dies gestützt auf den Kostenvoranschlag errechnet worden ist.
Bei erheblichen Abweichungen vom ursprünglich festgesetzten Beitragsplan ist unter Umständen eine Anpassung des Beitragsplans erforderlich, etwa wenn bei einer grösseren Änderung des Bauvorhabens die Beitragsplanpflicht einzelner Grundeigentümer entfällt.