Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (Art. 685 Ab. 1 ZGB).
Das Bezirksgericht Lenzburg hat in einem diesbezüglichen Nachbarschaftsstreit entschieden, dass von diesem Verbot nicht jede Einwirkung auf ein Nachbargrundstück erfasst werde, sondern nur diejenigen Einwirkungen, die vom benachbarten Grundeigentümer aufgrund des im Nachbarrecht geltenden Toleranzprinzips nicht zu dulden seien. Geduldet werden müssten die durch Graben und Bauen verursachten mässigen Immissionen (gewöhnliche Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen durch geringfügige Senkungen oder Rutschungen). In diesem Sinne statuiere Art. 685 Abs. 1 ZGB ähnlich wie Art. 684 ZGB eine Duldungspflicht. Ob die Einwirkungen, auch bloss drohende, übermässig seien, entscheide das Gericht nach seinem Ermessen und der Berücksichtigung der konkreten Umstände. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei zu erwarten, dass im Laufe von 20 Jahren Gartenplatten infolge der unfachmännischen Verlegung sowie der Umwelteinflüsse instabil würden und sich zumindest leicht bewegen liessen. Der Nachweis, dass diese Folge kausal auf Abgrabungen des Nachbarn zurückzuführen seien, habe der Kläger jedenfalls nicht erbringen können.