Der gesetzliche Anspruch auf Einräumung eines Durchleitungsrechts setzt eine Notlage voraus. Eine solche liegt vor, wenn die Durchleitung für die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und das Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Was zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Beschaffenheit, der Lage und des herkömmlichen, öffentlich-rechtlich zulässigen Gebrauchs der Liegenschaft. Zu blossen Luxuszwecken kann die Durchleitung nicht beansprucht werden.
Bei Legalservituten (wie dem Durchleitungsrecht) besteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit. Der in Anspruch genommene Grundeigentümer ist verpflichtet, mit dem Anspruchsberechtigten einen Vertrag über die Begründung einer Durchleitungsdienstbarkeit abzuschliessen. Kommt er der Verpflichtung nicht freiwillig nach, wird diese durch ein gerichtliches Urteil ersetzt. Der gültig abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag oder das Urteil sind konstitutiv; sie bringen die Dienstbarkeit unmittelbar zum Entstehen. Ein Grundbucheintrag ist insoweit nicht erforderlich. Doch kann der Berechtigte die Eintragung auf seine Kosten verlangen.