Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass das Miteigentumsverhältnis aufgehoben werden kann. Die Aufhebung des Miteigentums findet in zwei Etappen statt: Das Prinzip der Teilung (Art. 650 ZGB) und dann ihre Umsetzung (Art. 651 ZGB).
Die Miteigentümer können die Aufhebungsmodalitäten des Miteigentums frei wählen. Mangels Einigung setzt der Richter den Teilungsmodus fest; er ist jedoch an die übereinstimmenden Anträge der Parteien gebunden und kann nur die körperliche Teilung oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung des Wertes der Sache nicht möglich ist, die öffentliche Versteigerung oder die Versteigerung unter den Miteigentümern anordnen (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Sein Urteil ist nach der Eigenschaft der zu teilenden Sache und nach Recht und Billigkeit zu fällen. Der Richter wird namentlich den Beziehungsgrad der Parteien zu den Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen, berücksichtigen.