Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist indes grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Nach der Rechtsprechung können durch Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit mittels einer Nebenbestimmung vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhaltes sichergestellt werden soll.
Unzulässig ist es, die Verlegung von Erschliessungskosten mittels einer Nebenbestimmung in der Baubewilligung zu ordnen. Es können so auch keine Beiträge erhoben werden.
Unzulässig ist auch eine Nebenbestimmung in einer Baubewilligung, wonach an die Gemeinde für einen Strassenbau unentgeltlich Land abzutreten ist.