Sachverhalt

Ein Bauherr reichte ein mangelhaftes Baugesuch ein bzw. das diversen geltend gemachten Anforderungen nicht entsprach. Der Gemeinderat lehnte das Baugesuch ab. Mit Verwaltungsbeschwerde beantragte der Bauherr, es sei die Baubewilligung mit Auflagen – die er in der Verwaltungsbeschwerde gleich selbst formulierte – zu erteilen. Das Departement BVU wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Gemeinderats. Dagegen wehrte sich der Bauherr beim Verwaltungsgericht.

Rechtliche Überlegungen

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass grundsätzlich ein Bauabschlag zu erteilen sei, wenn ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle. Durch Nebenbestimmungen könnten lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Verlegung und die Verbreiterung der Tiefgaragenzufahrt, die Standortwahl des Besucherparkplatzes, der Abstellräume im Allgemeinen und derjenigen für Velos seien aber keine kleinere Mängel mehr, welche mit Nebenbestimmungen bzw. Auflagen geheilt werden könnten. Es sei nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, planerische Überlegungen anzustellen und beurteilen zu können, wie die gesamtheitliche Mängelbehebung zu erfolgen habe.

Fazit

Auch das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit den Entscheid des Gemeinderats und hielt ausdrücklich fest, dass das Vorgehen der Vorinstanzen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sei.