Bei den Anforderungen, denen eine Erschliessungsstrasse zu genügen hat, verweist das aargauische Recht auf die vom Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (vormals: Verband Schweizerischer Strassenfachleute; VSS) herausgegebenen Schweizer Normen (SN) bzw. VSS-Normen. Diese sind bloss im Sinne einer Orientierungshilfe resp. Richtlinien zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für entsprechende Empfehlungen kantonaler Fachstellen. Sie sind nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, welche sachlich vertretbare Abweichungen rechtfertigen können.
Was hinreichend als Zufahrt gilt, hängt demnach namentlich von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie den massgeblichen örtlichen Umständen des Einzelfalls ab, bei deren Beurteilung den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zusteht.