Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67 a Abs. 1 Baugesetz).
Erste Voraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67 a Baugesetz ist das Vorliegen einer "untergeordneten" Baute oder Anlage. Auch andere als Klein- und Anbauten können untergeordnete Bauten sein (AGVE 2011, S. 142; VGE III/111 vom 24. August 2017, Erw. II/2.3.1.1). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "untergeordnet" bezeichnen lässt, richtet sich nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung anfiele. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67 a BauG wird nur erteilt, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt (AGVE 2011, S. 142 f.; AGVE 2010, S. 166; VGE III/111 vom 24. August 2017, a.a.O).
Als untergeordnet qualifizierte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bisher:
- Ein Garten- bzw. Gerätehaus mit einer Fläche von 15 m2 und einer Höhe von 2.40 m mit Beseitigungskosten von Fr. 1'500.–.
- Zwei Zeltbauten, die als Autounterstand dienen (VGE III/119 vom 31. Oktober 2014).
- Ein Kragarmregal mit einer Höhe zwischen 4.25 m und 4.60 m (Beseitigungskosten von Fr. 13'200.– (VGE III/111 vom 24. August 2017 a.a.O.).
Als nicht untergeordnet und damit nicht bewilligungsfähig eingestuft wurden bisher:
- Eine Beton- und Blocksteinmauer mit Beseitigungskosten von Fr. 16'700.– (AGVE 2010, S. 167).
- Diverse Stützmauern, Terrassen von Erdgeschosswohnungen, eine Zugangsrampe und ein Notausstieg des Schutzraumes. Deren Beseitigung wäre mit erheblichem Aufwand verbunden (VGE III/106 vom 17. August 2016, Erw. II/3.3.4.3).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Beurteilung dessen, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, nicht nur die Beseitigungskosten an sich, sondern auch andere mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn ins Gewicht fallen (AGVE 1989, S. 290 f.).