Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Dieses stärkt die Aktionärs- und Minderheitsrechte wie folgt:
Einberufungsrecht
Für die Einberufung der Generalversammlung genügen 5 % des Aktienkapitals bei kotierten Gesellschaften.
Antrags- und Traktandierungsrecht
Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften genügen 5 % des Aktienkapitals.
Klage auf Sonderuntersuchung (bisher Sonderprüfung)
Es genügen 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen.
Auflösungsklage
Es genügen 10 % des Aktienkapitals.