Ein Grundstück war mit einer Grunddienstbarkeit belastet, die ein Benützungsrecht an drei Aussenparkplätzen zum Inhalt hatte. Gestützt auf eine Baubewilligung auf dem belasteten Grundstück wurde ein Mehrfamilienhaus samt Tiefgarage errichtet, so dass die Grunddienstbarkeit nichtmehr ausgeübt werden konnte.
Der Dienstbarkeitsberechtigte klage erfolgreich auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem belasteten Grundstück.
Es spielte dabei keine Rolle, dass der Dienstbarkeitsberechtigte keine Baueinwendung gegen das Bauvorhaben erhoben hat, obschon im Baugesuch die Einfahrt in die Tiefgarage klar auf demjenigen Teil des Grundstücks projektiert war, der mit der Dienstbarkeit belegt war. Durch diese Tatsache kann nicht bereits auf einen Verzicht auf die Dienstbarkeit geschlossen werden. Bei der Beurteilung ist auch nicht relevant, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Rückbau der Tiefgarage mit hohen Kosten verbunden sein wird.