Oft stellt sich die Frage, wem eine Leitung gehört, wer für deren Kosten (Unterhalt, Verlegung) aufzukommen hat.
Ist kein Durchleitungsrecht im Grundbuch eingetragen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Leitung der Gemeinde gehört.
Gemäss Art. 691 ZGB müssen nämlich allfällige nachbarrechtliche Durchleitungsrechte nicht zwingend im Grundbuch eingetragen werden, d.h. der Eintrag ist nicht konstitutiv. Aus dem fehlenden Grundbucheintrag solcher Rechte ergibt sich nicht, dass eine Leitung der Gemeinde gehören muss.