Muss eine Wasser- oder Abwasserleitung wegen einem Bauprojekt verlegt werden, stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist.
Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB). In Abweichung vom Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 2 ZGB) bestimmt Art. 676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu.
Die Gemeinden können deshalb Wasser- und Abwasserreglemente sowie Reglemente über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen erlassen, die bei einer Leitungsverlegung Anwendung finden.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich um eine öffentliche Leitung nach GEP oder GWP oder einen Hausanschluss handelt. Eigentümer der Hausanschlüsse sind in der Regel die Grundeigentümer. Ergo haben sie auch für diese Kosten aufzukommen.