Ein eher rudimentär ausgestattetes Wochenendhaus ausserhalb des Baugebietes (kein Badezimmer, keine Isolation usw.) kann im Rahmen von Art. 24 c RPG (Art. 42 Abs. 1 RPV) nicht in ein dauernd bewohntes Wohnhaus umgenutzt werden.
Wurden aber bereits Ausbau- und Erschliessungsmassnahmen bewilligt gilt das Folgende:
"Erweist sich dagegen, dass die Ausbau- und Erschliessungsmassnahmen die für die Dauernutzung des Hauses erforderlich sind, rechtskräftig bewilligt sind oder sie (z.B. aus Gründen des Vertrauensschutzes) toleriert werden müssen, dürfte sich das Haus schon heute für eine dauernde Wohnnutzung eignen. Grundsätzlich steht es der Beschwerdeführerin frei, wie oft sie ihr Ferienhaus aufsucht und darin übernachtet. Die beantragte Umnutzungsbewilligung würde für sich allein nicht zu einer wesentlichen Nutzungsintensivierung führen. Zeitliche Nutzungsbeschränkungen, wie sie für Betriebe mit geregelten Öffnungs- und Betriebszeiten üblich sind (vgl. z.B. Urteil 1C_640/2015 vom 20. September 2016 E. 4 und 5 zu einem Restaurant ausserhalb der Bauzone), sind bei Ferienhäusern nur schwer kontrollier- und durchsetzbar. Es wäre widersprüchlich und würde dem raumplanerischen Anliegen, die Landwirtschaftszone möglichst von zonenwidrigen Bauten freizuhalten, entgegenlaufen, den Ausbau des Wochenendhauses (samt Erschliessung und Terrainveränderungen) zuzulassen und nur der damit bezweckten Nutzungsintensivierung die Bewilligung zu verweigern."