Werden Baugesuchspläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, so werden diese zweifellos einem Personenkreis zugänglich gemacht, der vom Urheber nicht mehr kontrolliert, also nicht mehr individuell bestimmt werden kann. Einwender, welche derart öffentlich aufgelegte Baugesuchspläne zum Eigengebrauch verwenden, haben deshalb das Recht, die betreffenden Pläne für diesen Zweck zu vervielfältigen – sei es durch Abzeichnen, Fotografieren oder Fotokopieren. Somit kann bei Erstellung von Kopien von Baugesuchsplänen weder dem Einwender noch der Gemeinde aus urheberrechtlicher Sicht eine unerlaubte Werkverwendung im Sinne des Urheberrechts vorgeworfen werden, der Gemeinde auch dann nicht, wenn ihr Verwaltungspersonal das Kopiergerät selbst bedient oder das zu vervielfältigende Werkexemplar zur Verfügung stellt.