Als Spezialbestimmungen gehen Strassenabstandsvorschriften den allgemeinen Grenzabstandsvorschriften vor; nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bleibt für Bauten im Bereich von Strassen grundsätzlich kein Raum für die Anwendung der Grenzabstandsvorschriften.
Gemäss § 111 Abs. 1 lit. a Baugesetz (BauG) betragen die vom Strassenmark gemessenen Abstände gegenüber Gemeindestrassen 4 m. Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden (§ 111 Abs. 3 BauG). Im Gegensatz zum Grenzabstand (§ 47 BauG) sind Klein- und Anbauten, Stützmauern sowie Tiefbauten beim Strassenabstand nicht privilegiert, sondern müssen den ordentlichen Strassenabstand einhalten.
Wo ein Grundstück an eine Strasse angrenzt, bleibt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich kein Raum für die Anwendung der Grenzabstandsvorschriften.