Bauten an Hanglagen erfordern oft Hangsicherungsmassnahmen. Diese gehören nicht zu den für die Erstellung des Bauvorhabens notwendigen Bauinstallationen. Eine Baugrubenwandsicherung, eine Nagelwand stellt einen baubewilligungspflichtigen Bauteil dar (VGE III/9 vom 11. Februar 2004, Erw. II/2 bb).
Zu den Bauinstallationen, welche durch die Baubewilligung abgedeckt sind, gehören Einrichtungen, die ausschliesslich zum Zwecke der Bauerstellung benötigt und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder abgeräumt werden wie etwa Kräne, Baugerüste, Baubaracken, Baupisten, Fussgängerinstallationen usw. Abgesehen davon werden feste Bauplatzinstallationen ausserhalb des Baugrundstücks ebenfalls zu den Bauten im Rechtssinne gezählt.
Dass eine Nagelwand mit ihren Erdankern nach der Auffüllung der Baugrube vollständig im Erdreich verschwindet, ist unerheblich. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks kann namentlich im Hinblick auf eigene künftige Bauvorhaben durchaus daran interessiert sein, die genaue Lage auch unterirdischer Bauteile zu kennen; umso höher ist dieses Interesse, wenn die Baute wie im vorliegenden Falle sogar auf dem Grundstück des betreffenden Nachbarn gelegen ist. Die Baubewilligungspflicht ist somit klar zu bejahen, zumal zugunsten des Nachbarn eine grosszügige Betrachtungsweise am Platze ist.
Ist eine Hangsicherung notwendig, ist von der Bauherrschaft ein Hangsicherungsprojekt zu verlangen, über welches im Rahmen eines Gesamtentscheids (Einheit der Baubewilligung) zu befinden ist (RRB Nr. 2014-001054 vom 24. September 2014, Erw. 5.2; AGVE 1988, S. 646; BGE 1C_150/2009, Erw. 2.4).