Am 1. Januar 2023 tritt die Erbrechtsrevision in Kraft. Keine Veränderungen erfahren der Kreis der gesetzlichen Erben. Dieser bleibt gleich. Unverändert bleiben auch die gesetzlichen Erbteile.
Abgeschafft wird der Elternpflichtteil. Der Pflichtteil der Nachkommen wird von ¾ auf ½ reduziert.
Unter dem neuen Recht beträgt der Pflichtteil für alle pflichtteilsgeschützten Erben (Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner) einheitlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der Erblasser kann unter neuem Recht immer über mindestens die Hälfte seiner Erbschaft frei verfügen.
Damit wird die Möglichkeit zu grösserer Ungleichbehandlung der Nachkommen geschaffen. Vermehrt können aussenstehende Dritte (Lebenspartnerin, Patchworkfamilien, usw.) erbrechtlich berücksichtigt werden.
Während einem Scheidungsverfahren geht der Pflichtteil des Ehegatten verlustig. Verloren gehen auch Begünstigungen aus Eheverträgen und aus Verfügungen von Todes wegen.