Die Baubewilligungsbehörde hat ein Baugesuch gemäss dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids als Gesamtes zu beurteilen.
Dieser Grundsatz lässt zwar Ausnahmen zu. Dies gilt etwa, wenn ein besonders dringliches Teilprojekt aus einem Baupaket herausgelöst und in einem vorgezogenen Baubewilligungsverfahren behandelt werden kann. Hinreichende Gründe dafür, dass die Baubewilligungsbehörde verpflichtet ist, vom Grundsatz der Einheit des Bauentscheids abzuweichen, hat der Baugesuchsteller namhaft zu machen.