Mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutzrechts wurde eine erbrechtliche Lösung für dauernd urteilsunfähige Nachkommen ermöglicht.

Der oder die Erblasser können eine Nacherbeneinsetzung auf dem Überrest zulasten des Pflichtteils urteilsunfähiger Nachkommen anordnen (Art. 492 a und 531 ZGBB).

Eltern können ihrem einzigen, geistig gehinderten Sohn ihr Vermögen als Vorerbe hinterlassen und als Nacherbe auf den Überrest beliebige Personen einsetzen. Dabei darf der Pflichtteil des urteilsunfähigen Sohnes verletzt werden. Diese Regelung gilt auch für dauernd urteilsunfähige Enkel.