Auch Grundstücke, für welche bereits früher einmal Erschliessungsbeiträge erhoben worden sind, können mit einem nachträglichen Beitrag (erneut) belastet werden, sofern ein neuer Sondervorteil entsteht.
Das gilt insbesondere, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften Erschliessungsanlagen wie Strassen oder Abwasseranlagen neu errichtet oder geändert werden müssen und erst der Bau dieser neuen Anlagen zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke führt.
Eine Anpassung von Erschliessungsanlagen an veränderte gesetzliche Vorgaben führt zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil der betreffenden Grundeigentümer (BGE 2C_759/2014; BGE 2C_1131/2014). Der Umfang des wirtschaftlichen Sondervorteils bestimmt sich grundsätzlich nach dem Nutzen in Form der Wertsteigerung des betreffenden Grundstücks.