Erweiterte Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 c RPG (Art. 42 RPV).

Ein ehemaliges Schützenhaus ausserhalb des Baugebietes, welches im Jahre 1900 erstellt und 1982/83 um eine Schützenstube erweitert worden ist, kann in einen Jugendtreff umgenutzt werden. Die Rechts- und Zonenwidrigkeit des Schützenhauses ist nicht mit der Aufgabe des Schiessbetriebs eingetreten, sondern mit der Zuweisung der Liegenschaft in die Nichtbau- bzw. Landwirtschaftszone.

Die für die Beanspruchung von Art. 24 c RPG geforderte Wesensgleichheit der Bauten hat neben dem Umfang und der äusseren Erscheinung der Bauten auch hinsichtlich der Zweckbestimmung gewahrt zu sein und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 1C_281/2015, Erw. 6.1). Mit der Wesensgleichheit vereinbar ist nur eine teilweise Zweckänderung, nicht eine vollständige. Insofern überrascht, dass ein Schützenhaus in einen Jugendtreff umgewandelt werden kann (vgl. BGE 1C_281/2015).