Ein Grundstück ist baureif und kann überbaut werden, wenn es erschlossen ist.
Zur Erschliessung im bundesrechtlichen Sinne zählt die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vgl. Art. 19 Abs.1 RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Erschliessung sind im Bundesrecht dabei hauptsächlich mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben (vgl. Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes).
Das kantonale Recht kann die Anforderungen an die Erschliessung näher regeln und konkretisieren. Dabei sind die Kantone an den bundesrechtlichen Rahmen gebunden; sie müssen insbesondere den Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der bunderechtlichen Vorgaben beachten.