Die baurechtliche Bewilligungspflicht erstreckt sich auf alle «Bauten und Anlagen».
Unter diesen Begriff fallen jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Verbindung zum Boden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.