Das Raumplanungsgesetz (RPG) schreibt den Kantonen vor, einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Nutzungsplanungen entstehen, zu regeln (Art. 5 RPG).
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass nicht nur Einzonungen der Mehrwertabgabe zu unterstellen sind. Es ist für einen angemessenen Ausgleich aller erheblichen Planungsvorteile zu sorgen. Ein Mehrwertausgleich ist zwingend auch bei Um- und Aufzonungen vorzusehen.
Das aargauische Recht entspricht dem noch nicht (§ 28 a Abs. 1 Baugesetz)..