Im Rahmen der Erbteilung geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – voraus, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht. Sie stellt eine Vorfrage in der Erbteilung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten dar.
Aus diesem Grunde sind sowohl das Güterrecht als auch das Erbrecht (z.B. im Falle der Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten) mittels Ehevertrags und/oder Erbvertrags regelungsbedürftig.