Sachverhalt
Ein Bauherr reichte ein Baugesuch mit einem Bauprojekt ein, das eine Ausnützungsziffer von über 0.5 aufwies. Zu diesem Zeitpunkt kannte die Bauordnung der Gemeinde zwar keine Ausnützungsziffer, jedoch stand die Einführung kurz bevor. Der entsprechende Entwurf der BNO hatte bereits das Mitwirkungsverfahren durchlaufen und sie stand kurz vor der öffentlichen Auflage. Für die Zone, in welcher das Bauprojekt realisiert werden sollte, war eine AZ von 0.4 vorgesehen. Die von einem Nachbarn beantrage Bausperre wies der Gemeinderat ab; das Dep. BVU/Rechtsabteilung und das Verwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid.
Rechtliche Überlegungen
Das Verwaltungsgericht hielt fest, es gehe mit der Bausperre darum, Abweichungen zu verhindern, die für die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich seien. Davon könne in diesem Fall nicht ausgegangen werden, da der Dorfteil mit der streitbetroffenen Parzelle weitgehend überbaut sei und das Bauvorhaben sei das einzige Projekt, welches eine Ausnützungsziffer von über 0.4 beanspruche. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein einziger Bau am Rande der Bauzone mit einer höheren Ausnützungsziffer die Planung der Gemeinde durchkreuze und die Nutzungsordnung (im betreffenden Gebiet) in Frage stellen könne.
Fazit
Es wurde keine Bausperre erlassen und das Baugesuch wurde mit einer AZ von über 0.5 bewilligt.