Hat ein Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für nicht erstellte Parkplätze zu entrichten, gibt es eine obere Grenze dieser Abgaben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Viertel der Erstellungskosten als obere Grenze.
Hat ein Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für nicht erstellte Parkplätze zu entrichten, gibt es eine obere Grenze dieser Abgaben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Viertel der Erstellungskosten als obere Grenze.