Sind sich die Erben einig, setzt sich deren Wille auch gegenüber dem Willen des Erblassers durch.
Daran ändert auch die Einsetzung eines Willensvollstrecker nichts. Seine Rolle beschränkt sich im Streit der Erben darauf, diesen einen Teilungsvorschlag zu unterbreiten. Der Teilungsvorschlag kann von den Erben angenommen oder aber auch verworfen werden. Daraus folgt auch, dass dem Willensvollstrecker die Aktivlegitimation zur Ergreifung einer Erbteilungsklage abgeht.