Die gesetzlichen und eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, binnen drei Monaten auszuschlagen.
Die Ausschlagungserklärung als einseitige Willenserklärung wird als prinzipiell unwiderruflich betrachtet. Bei Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) ist die Ausschlagungserklärung jedoch der Anfechtung unterstellt.