Nach der geltenden Rechtsprechung hat der Nachbar auch in den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn (bauen ohne Baubewilligung oder in Abweichung von einer solchen) innert drei Monaten zu intervenieren, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte, das heisst seit er Kenntnis genommen hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte nehmen können.
Interveniert der Nachbar nicht fristgerecht, ist er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.